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§ 1

Fassungen
13.07.2005 bis 08.02.2008 — BGBl. II Nr. 212/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.01.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 125.10.200811.01.2011 § → § BGBl. II Nr. 374/2008
§ 109.02.200824.10.2008 § → § BGBl. II Nr. 51/2008
§ 113.07.200508.02.2008 § → § BGBl. II Nr. 212/2005
§ 107.08.199812.07.2005 § → § BGBl. II Nr. 257/1998
§ 111.10.199606.08.1998 BGBl. Nr. 547/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Süßungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2005BGBl. II Nr. 212/2005

Außerkrafttretensdatum

08.02.2008danach: BGBl. II Nr. 51/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die

  1. Ziffer eins
    dazu verwendet werden, Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
  2. Ziffer 2
    als Tafelsüßen verwendet werden.
  1. Absatz 2,Es dürfen ausschließlich die in Anhang römisch eins genannten Süßungsmittel, die den in Anhang römisch zwei angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 3,Die Verwendung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist ausschließlich bei den in Anhang römisch eins genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
  3. Absatz 4,Die Verwendung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auch zulässig
    1. Litera a
      - unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
      in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und
      in zusammengesetzten Waren mit langer Haltbarkeitsdauer;
    2. Litera b
      wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
    Für Lebensmittel, die unter Paragraph 3, fallen, findet Litera a, keine Anwendung.
  4. Absatz 5,Ist im Anhang römisch eins keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Gesetzesnummer

10010992

Dokumentnummer

NOR40066386