Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Süßungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
12.01.2011
Außerkrafttretensdatum
12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.Es dürfen ausschließlich die in Anhang römisch eins genannten Süßungsmittel, die den in Anhang römisch zwei angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.Die Verwendung der in Anhang römisch eins genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang römisch eins genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40125932