Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13eParagraph 13 e
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
6. Abschnitt
Besondere Maßnahmen des Vormerksystems
Arten von Maßnahmen
§ 13e.Paragraph 13 e,
(1)Absatz eins,Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a, der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des Paragraph 13 a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des Paragraph 13 b, anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.
(2)Absatz 2,Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,
physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,
Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,
Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
Schwerpunkt des Fahrzeuges.
Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind in Gruppen von zumindest drei und höchstens fünfzehn Teilnehmern durchzuführen.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
der Fachverband der Fahrschulen,
Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.
Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40066479