Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13eParagraph 13 e
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
6. Abschnitt
Besondere Maßnahmen des Vormerksystems
Arten von Maßnahmen
§ 13e.Paragraph 13 e,
(1)Absatz eins,Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a, der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des Paragraph 13 a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des Paragraph 13 b, anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.
(2)Absatz 2,Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,
physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,
Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,
Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
Schwerpunkt des Fahrzeuges.
Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
der Fachverband der Fahrschulen,
Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
Ausbildungsstätten gemäß § 12 Abs. 2 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021,Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021,, Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.
Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.
(4)Absatz 4,Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
Crashphysik und Unfallentstehung,
Behandlung typischer Einwände,
Sicherungstechnik im Fahrzeug.
Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Sofern Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als zwölf Teilnehmer umfassen.
(5)Absatz 5,Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:
der Fachverband der Fahrschulen,
Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
Einrichtungen, die gemäß § 6 Abs. 2 der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.Einrichtungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.
Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264492