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§ 102b LLDG 1985

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 80/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102b heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 102b31.12.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 102b31.07.201630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 102b01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 102b01.07.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 80/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 80/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vernehmung von minderjährigen Zeugen

Paragraph 102 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40066860