Rechtstracker.at

§ 102b LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102b heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 102b31.12.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 119/2016
§ 102b31.07.201630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 102b01.01.201430.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 102b01.07.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 80/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Paragraph 102 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

Schlagworte

Wortübertragung

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265428