Rechtstracker.at

§ 34 WTBG

Fassungen
01.09.2005 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 84/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3430.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 3401.09.200529.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 3401.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, Litera a, c,, und g zu umfassen.
  3. Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, zu umfassen.
  4. Absatz 4,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, Litera c und g zu umfassen.
  5. Absatz 5,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, zu umfassen.
  6. Absatz 6,Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
  8. Absatz 8,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066878