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§ 34 WTBG

Fassungen
30.01.2010 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 10/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3430.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 3401.09.200529.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 3401.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. I Nr. 10/2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 229 e,

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, Litera a, c,, und g zu umfassen.
  3. Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, zu umfassen.
  4. Absatz 4,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, Litera c und g zu umfassen.
  5. Absatz 5,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, zu umfassen.
  6. Absatz 6,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu umfassen.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
  8. Absatz 8,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114319