Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005BGBl.Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begünstigte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach Paragraph 81, oder Paragraph 143, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.
(2)Absatz 2,Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR40067141