Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begünstigte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach Paragraph 81, oder Paragraph 143, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.
(2)Absatz 2,Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113179