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Fassungen
ab 01.09.2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. I Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006an diesem Tag: BGBl. I Nr. 20/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Volksschule

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Grundstufe römisch eins sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport.
  2. Absatz 2,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
    Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Paragraph 16,) zu orientieren.
  4. Absatz 4,Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40067208