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§ 61f VAG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 93/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61f29.12.201131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 61f01.01.201028.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 61f01.09.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 93/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 f

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 152/2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verschmelzung von Privatstiftungen

Paragraph 61 f,

  1. Absatz eins,Privatstiftungen gemäß Paragraph 61 e, können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
  2. Absatz 2,Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
  4. Absatz 4,Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
  5. Absatz 5,Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. Paragraph 226, Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067293