Rechtstracker.at

§ 61f VAG

Fassungen
29.12.2011 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61f29.12.201131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 61f01.01.201028.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 61f01.09.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 93/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 f

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

Paragraph 61 f,

  1. Absatz eins,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß Paragraph 61 a, in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Absatz 5,) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.
  3. Absatz 3,Für die infolge Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist Ziffer 3 a, anzuwenden. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so ist Ziffer 3 a, nur anzuwenden, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.
    4. Ziffer 3 a
      Sinkt der Anteil gemäß Ziffer 3, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
      1. Litera a
        der Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
      2. Litera b
        im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 57, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
    5. Ziffer 3 b
      Wenn eine Umstrukturierung nach Maßgabe von Paragraph 61 e, vorgenommen wird, sind
      1. Litera a
        Ziffer 3 a,, Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 61 e, Absatz 2, letzter Halbsatz nicht anzuwenden;
      2. Litera b
        Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Vereins die Privatstiftung, an die Stelle der Interessen der Mitglieder die Interessen der Begünstigten und an die Stelle Mitgliedschaft beim Verein die Begünstigung in der Privatstiftung tritt;
      3. Litera c
        Paragraph 61 e, Absatz 3 und Paragraph 61 e, Absatz 4, anzuwenden.
    6. Ziffer 3 c
      Ziffer 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, veranlagt ist. Ist die Privatstiftung an einem Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, UGB beteiligt, so können in die Berechnung des Gesamtvermögens zusätzlich sämtliche Vermögenswerte des Tochterunternehmens anteilig zum Beteiligungsausmaß der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen einbezogen werden; der Anteil der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen ist diesfalls auszuscheiden. Die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß Paragraph 61 a, eingebracht hat, hat den Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, zu mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien anzugehören. In die Veranlagung in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, sind ausschließlich Anteile am Grundkapital und Anteile am Zusatzkapital gemäß Paragraph 73 c, einzubeziehen, wenn diese Anteile bei den Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses auf Gruppenebene anrechenbar sind. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Verletzung dieser Bestimmung unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
      1. Litera a
        der Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
      2. Litera b
        im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 57, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
    7. Ziffer 3 d
      Wurden die Versicherungsbetriebe mehrerer Versicherungsvereine gemäß Paragraph 61 a, eingebracht und sind diese Versicherungsvereine gemeinsam mit der Privatstiftung in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, nach Maßgabe von Ziffer 3 c, veranlagt, ist Ziffer 3 a, nicht anzuwenden.
    8. Ziffer 3 e
      Nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung, die durch die Anwendung der Ziffer 3 b, oder Ziffer 3 c, notwendig werden, sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.
    9. Ziffer 4
      Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.
    10. Ziffer 5
      Das sich aus der Schlussbilanz (Absatz 5,) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. Paragraph 42, Absatz 2, ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt. Wird die Sicherstellung der Begünstigten nach Absatz 3, Ziffer 3 c, gewährleistet, können den Rücklagen auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und Beträge in Höhe der Anteile am Zusatzkapital gemäß Paragraph 73 c, an Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, zugeführt werden.
    11. Ziffer 6
      Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Ziffer 4, waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.
    12. Ziffer 7
      Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (Paragraph 2, PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.
  4. Absatz 4,Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraph 15, Absatz 2 und 3 und Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
    4. Ziffer 4
      Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.
    5. Ziffer 5
      Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
    6. Ziffer 6
      Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,).
  5. Absatz 5,Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des Paragraph 61 b, Absatz 3, entspricht. Paragraph 220, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,
    3. Ziffer 3
      der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Schlussbilanz des Vereins (Absatz 5,) und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungsbericht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, PSG.
  7. Absatz 7,Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
  8. Absatz 8,Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 30,, die Paragraphen 80 bis 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81 g, Paragraph 81 h, Absatz eins bis 2 a, Paragraph 81 n,, Paragraph 82, Absatz eins bis 7, 9 und 10, die Paragraphen 83 bis 85 b, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 109,, Paragraph 113,, Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 und Absatz 2 und 3 und die Paragraphen 115 bis 115 b,

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40135190