Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt IIIaAbschnitt römisch drei a
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ausländer, die
über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oderüber einen Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) oder
über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oderüber einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (Paragraph 45, NAG) oder
über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2)Absatz 2,Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.Bei Ausländern gemäß Paragraph 49, Absatz 3, NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Dokumentnummer
NOR40067698