Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt IIIaAbschnitt römisch drei a
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ausländer, die
über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oderüber eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder
über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.In den Fällen des Paragraph 49, Absatz 3, NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
NOR40127901