Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sachliche Zuständigkeit im Ausland
§ 7.Paragraph 7,
Im Ausland obliegt
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (§ 22) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (Paragraph 22,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (§ 72) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (Paragraph 72,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung,
die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vertretungsbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011
Dokumentnummer
NOR40067811