Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sachliche Zuständigkeit im Ausland
§ 7.Paragraph 7,
Im Ausland obliegt
die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß Paragraphen 22 und 26 a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneresdie Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
NOR40148973