Rechtstracker.at

§ 28 PStG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 100/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 2801.01.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2801.09.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 91/1999
§ 2801.05.199531.08.1999 § → § BGBl. Nr. 25/1995
§ 2801.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 100/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Inhalt der Eintragung im Sterbebuch

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,In das Sterbebuch sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
  2. Absatz 2,1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.

2. Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

Schlagworte

Totgeburt

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40068060