Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,In das Sterbebuch sind einzutragen
der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz;
der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2)Absatz 2,1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
2. Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113196