Rechtstracker.at

§ 28 PStG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 2801.01.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2801.09.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 91/1999
§ 2801.05.199531.08.1999 § → § BGBl. Nr. 25/1995
§ 2801.01.198430.04.1995 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Inhalt der Eintragung im Sterbebuch

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,In das Sterbebuch sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
  2. Absatz 2,1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.

2. Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

Schlagworte

Totgeburt

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113196

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P28/NOR40113196