Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 308Paragraph 308
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. Nachtbezeichnungrömisch zwei. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt römisch zwei.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt Paragraph 3 Punkt 08, Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist;
diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, dass es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, dass der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter gemäß Z 1 und 2 beibehalten.Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter gemäß Ziffer eins und 2 beibehalten.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen Fahrzeuge die Topplichter gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen Fahrzeuge die Topplichter gemäß Ziffer eins und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068227