Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 602Paragraph 602
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.02 Kleinfahrzeuge Paragraph 6 Punkt 02, Kleinfahrzeuge
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Paragraph 6 Punkt 01 a,, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068279