Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 802Paragraph 802
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter Paragraph 8 Punkt 02, Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden:
Nationalität und amtliches Kennzeichen;
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);
bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);
Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.Die Angaben gemäß Ziffer eins, können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden:
Nationalität und amtliches Kennzeichen.
Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr erstattet werden.Die Meldung gemäß Ziffer 3, kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr erstattet werden.
Änderungen der Angaben gemäß Z 1 hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.Änderungen der Angaben gemäß Ziffer eins, hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068327