Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 802Paragraph 802
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 8.02Paragraph 8 Punkt 02
Meldepflicht
Die Führer von Fahrzeugen und Verbänden, die gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen der ADN-Verordnung befördern, müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf dem vorgeschriebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
Standort, Fahrtrichtung (gegebenenfalls);
Amtliches Kennzeichen; bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
Länge und Breite des Fahrzeugs;
bei Verbänden: Art, Länge und Breite des Verbands;
Tiefgang (nur auf Aufforderung)
Beschreibung der beförderten gefährlichen Güter gemäß Beförderungspapier (UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe bzw. Klassifizierungscode) sowie Menge eines jeden Guts. Bei Gütern der Klasse 1 müssen die Bruttomasse der die Stoffe und Gegenstände enthaltenden Verpackungen sowie die Nettomasse der explosiven Stoffe oder der in den Gegenständen enthaltenen explosiven Stoffe angegeben werden;
vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Aufforderung der im ersten Satz genannten Meldestellen hat der Schiffsführer Angaben über den Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs oder Verbands zu machen.
Die unter Z 1 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.Die unter Ziffer eins, genannten Angaben mit Ausnahme von Litera c,) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
Ändern sich die Angaben nach Z 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.Ändern sich die Angaben nach Ziffer eins, während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Einsatzkräften die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098937