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§ 1609 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 08.02.2011 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160909.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 160913.08.200508.02.2011 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1609

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

08.02.2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 09

Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

  1. Ziffer eins
    Die Person gemäß Paragraph 6 Punkt 35, Ziffer 2, muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
  2. Ziffer 2
    Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
  3. Ziffer 3
    Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.
  4. Ziffer 4
    Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
  5. Ziffer 5
    Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.
  6. Ziffer 6
    Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
    1. Litera a
      im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,
    2. Litera b
      in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
    3. Litera c
      in Fahrwasserengen,
    4. Litera d
      im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
  7. Ziffer 7
    In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
  8. Ziffer 8
    Das Schleppen von Fluggeräten (zB Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068381