Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5001Paragraph 5001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
7. Teil
Treppelwege
§ 50.01Paragraph 50 Punkt 01
Bezeichnung der Treppelwege
Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG“ in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das genannte Tafelzeichen, ergänzt durch einen roten Balken von links oben nach rechts unten, zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40068433