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§ 5002 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 08.02.2011 — BGBl. II Nr. 186/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 500209.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 500207.06.200808.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
§ 500213.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5002

Inkrafttretensdatum

07.06.2008BGBl. II Nr. 186/2008

Außerkrafttretensdatum

08.02.2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 50 Punkt 02

Benützung der Treppelwege

  1. Ziffer eins
    Treppelwege sind für
    1. Litera a
      Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder des Treidelns,
    2. Litera b
      die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. Litera c
      Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. Litera d
      Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gewässeraufsicht und
    5. Litera e
      Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt.
  2. Ziffer 2
    Die Benützung von gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  3. Ziffer 3
    Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
    1. Litera a
      Fußgänger;
    2. Litera b
      Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
    3. Litera c
      Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein;
    4. Litera d
      Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 7, deutlich sichtbar mitführen.
  4. Ziffer 4
    Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  5. Ziffer 5
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
  6. Ziffer 6
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  7. Ziffer 7
    Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  8. Ziffer 8
    Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Ziffer 5, durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  9. Ziffer 9
    Die Weisung gemäß Ziffer 5, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer
    1. Litera a
      auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
    2. Litera b
      auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
    3. Litera c
      wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße nicht möglich ist.
  10. Ziffer 10
    Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

Schlagworte

Rettungszweck

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098958