Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5002Paragraph 5002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 50.02 Benützung der Treppelwege Paragraph 50 Punkt 02, Benützung der Treppelwege
Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen sind verboten.Fahren und Reiten auf gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen sind verboten.
Vom Verbot der Z 1 sind ausgenommen:Vom Verbot der Ziffer eins, sind ausgenommen:
Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;
Landfahrzeuge für Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;
Landfahrzeuge, die Zwecken der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;
Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;
Radfahrer und Rollschuhfahrer;
Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 3 deutlich sichtbar mitführen.Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 3, deutlich sichtbar mitführen.
Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, Litera d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, Litera f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Die Ausnahme gemäß Z 2 lit. f gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren oder das Rollschuhfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.Die Ausnahme gemäß Ziffer 2, Litera f, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren oder das Rollschuhfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 6 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ bzw. „Radfahren und Rollschuhfahren“ bzw. „Rollschuhfahren“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Ziffer 6, durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ bzw. „Radfahren und Rollschuhfahren“ bzw. „Rollschuhfahren“ unter dem Tafelzeichen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
Die Weisung gemäß Z 6 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer und RollschuhfahrerDie Weisung gemäß Ziffer 6, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer und Rollschuhfahrer
auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße
nicht möglich ist.
Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068434