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§ 5002 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 500209.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 500207.06.200808.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
§ 500213.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5002

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008danach: BGBl. II Nr. 186/2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 50 Punkt 02, Benützung der Treppelwege

  1. Ziffer eins
    Fahren und Reiten auf gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen sind verboten.
  2. Ziffer 2
    Vom Verbot der Ziffer eins, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;
    2. Litera b
      Landfahrzeuge für Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
    3. Litera c
      Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;
    4. Litera d
      Landfahrzeuge, die Zwecken der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;
    5. Litera e
      Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;
    6. Litera f
      Radfahrer und Rollschuhfahrer;
    7. Litera g
      Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 3, deutlich sichtbar mitführen.
  3. Ziffer 3
    Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  4. Ziffer 4
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, Litera d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  5. Ziffer 5
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, Litera f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
  6. Ziffer 6
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 2, Litera f, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren oder das Rollschuhfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
  7. Ziffer 7
    Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Ziffer 6, durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ bzw. „Radfahren und Rollschuhfahren“ bzw. „Rollschuhfahren“ unter dem Tafelzeichen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  8. Ziffer 8
    Die Weisung gemäß Ziffer 6, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer und Rollschuhfahrer
    1. Litera a
      auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
    2. Litera b
      auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
    3. Litera c
      wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße
    nicht möglich ist.
  9. Ziffer 9
    Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

Schlagworte

Rettungszweck

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068434