Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5002Paragraph 5002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 50.02Paragraph 50 Punkt 02
Benützung der Treppelwege
Treppelwege sind für
Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder des Treidelns,
die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gewässeraufsicht und
Zwecke der Kraftwerksunternehmen
bestimmt.
Die Benützung von gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.Die Benützung von gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein;
Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 7 deutlich sichtbar mitführen.Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 7, deutlich sichtbar mitführen.
Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 5 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Ziffer 5, durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
Die Weisung gemäß Z 5 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch RadfahrerDie Weisung gemäß Ziffer 5, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer
auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße nicht möglich ist.
Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40098958