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Anlage 7
Schifffahrtszeichen
1. Die im 1. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im
2. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert
sein.
2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen
eingefasst sein.
1. Teil - Hauptzeichen
A Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen
übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes
Verbot
A.2 Überholverbot
(§ 6.11)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander
(§ 6.11)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.4 Begegnungs- und Überholverbot
(§ 6.08)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5 Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am
Ufer)
(§ 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5.1 Stillliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite
(gemessen vom Zeichen)
(§ 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern,
Trossen und Ketten
(§§ 6.18 und 7.03)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.8 Wendeverbot
(§ 6.13)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen
(§ 6.20)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren
(in Brücken- oder Wehröffnungen)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind
jedoch zu treffen
(§§ 6.26 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen
nicht nicht nicht
dar- dar- dar-
stell- stell- stell-
bar) oder bar) oder bar)
(ein rotes Licht
ist erloschen)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.17 Verbot für Segelbretter
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt von
Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
a) an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
a) an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
a) nach Backbord
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) nach Steuerbord
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.5 Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser
Vorschrift
(§§ 6.26 und 6.28)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu
überschreiten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
(§ 6.08)
B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie
zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der
Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder
ihre Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16)
a) b)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
B.10 Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu
ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der
Nebenwasserstraße zu ermöglichen
(§ 6.16)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.11 a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
(§ 4.04 Z 4)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen
angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
(§ 4.04 Z 4)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in
Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über
dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des
Fahrwassers angegeben sein.
C.4 Schifffahrtsbeschränkungen: Erkundigung einholen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt;
die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an,
den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
a) für Verkehr in beiden Richtungen
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in
der Gegenrichtung verboten)
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu
halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
D.3 Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu
fahren
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
E Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen
nicht nicht nicht
dar- dar- dar-
stell- stell- stell-
bar) bar) bar)
grüne Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
grüne Flaggen
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.3 Wehr
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) Frei fahrende Fähre
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
(§§ 7.02 und 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren in
Meter angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die
zwei in Meter angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen,
begrenzt wird
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen
dürfen
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.4 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel
gemäß § 3.32 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht
gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins
führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen.E 5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen.E 5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen.E 5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen.E 5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen.E 5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen.E 5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen.E 5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.13 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen.E 5.13 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.14 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen.E 5.14 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E 5.15 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen.E 5.15 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.6 Erlaubnis, zu Ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten
schleifen zu lassen
(§ 6.18)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.7 Erlaubnis, am Ufer festzumachen (§ 7.04)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen
vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer
Tafel unter dem Schild angegeben)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.8 Wendeplatz
(§§ 6.13 und 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.9 Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
(§ 6.16)
a) b)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
E.10 Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
(§ 6.16)
a) b)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
E.11 Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer
Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.12 Ankündigungszeichen:
ein oder zwei weiße Lichter:
a) Feste(s) Licht(er):
Schwierigkeit voraus: Anhalten, wenn vorgeschrieben
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
b) Gleichtaktlicht(er):
Weiterfahren möglich
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
E.13 Trinkwasserzapfstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.14 Fernsprechstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
E.21 Genehmigte Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit
hoher Geschwindigkeit
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf
dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.24 Genehmigte Zone für den Betrieb von Waterbikes
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:
Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Hinweis: Die Tafeln sind über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Nach 1000 m anhalten
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
In 1500 m nicht freifahrende Fähre
2. Zusätzliches Lichtzeichen Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten
Lichtern kombiniert:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
a) mit grünem Licht
Beispiel: Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene
Becken einzufahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) mit rotem Licht Beispiel: Verbot, in das in Pfeilrichtung
gelegene Becken einzufahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
3. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf
welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und
können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht
sein.
Beispiele:
(Anm.: Zeichen nicht Stillliegen (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) erlaubt darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht Stillliegen (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) verboten darstellbar)
(auf 1000 m)
4. Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Anhalten zur Zollabfertigung
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Einen langen Ton geben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005