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Anl. 6 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 607.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
Anl. 613.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 6

Schallzeichen

römisch eins. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. Ziffer eins
    Frequenz:
    1. Litera a
      Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Litera b,, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/-20 vH;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
    3. Litera c
      für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.
  2. Ziffer 2
    Schalldruckpegel: Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:
    1. Litera a
      Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Litera b,, muss der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB betragen;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB betragen;
    3. Litera c
      für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muss der A-bewertete Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB betragen.

römisch zwei. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (römisch eins.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der römisch eins.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (römisch eins.E.C. 123) vorgenommen.

römisch drei. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Strichaufzählung
    kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
  • Strichaufzählung
    langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen "Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Anmerkung, Text (Querformat) nicht darstellbar)

Anmerkung, Text (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068444