Rechtstracker.at

Anl. 7 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 709.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
Anl. 707.06.200808.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
Anl. 713.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008danach: BGBl. II Nr. 186/2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                            Anlage 7

                       Schifffahrtszeichen

1.     Die im 1. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im

       2. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert

       sein.

2.     Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen

       eingefasst sein.

                     1. Teil - Hauptzeichen

A      Verbotszeichen

A.1    Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

       (§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       Tafelzeichen oder

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       rote Lichter oder

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       rote Flaggen

       Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen

       übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes

       Verbot

A.2    Überholverbot

       (§ 6.11)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.3    Überholverbot für Verbände untereinander

       (§ 6.11)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.4    Begegnungs- und Überholverbot

       (§ 6.08)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.5    Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am

       Ufer)

       (§ 7.02)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.5.1  Stillliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite

       (gemessen vom Zeichen)

       (§ 7.02)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.6    Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern,

       Trossen und Ketten

       (§§ 6.18 und 7.03)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.7    Verbot, am Ufer festzumachen

       (§ 7.04)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.8    Wendeverbot

       (§ 6.13)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.9    Verbot, Wellenschlag zu verursachen

       (§ 6.20)

       (Anm.: Zeichen nicht                    (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)         oder               darstellbar)

A.10   Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren

       (in Brücken- oder Wehröffnungen)

       (§ 6.24)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.11   Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind

       jedoch zu treffen

       (§§ 6.26 und 6.28a)

       (Anm.: Zeichen        (Anm.: Zeichen         (Anm.: Zeichen

              nicht                 nicht                  nicht

              dar-                  dar-                   dar-

              stell-                stell-                 stell-

              bar)     oder         bar)     oder          bar)

                                                   (ein rotes Licht

                                                     ist erloschen)

A.12   Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.13   Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.14   Verbot des Wasserschifahrens

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.15   Verbot für Fahrzeuge unter Segel

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.16   Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch

       unter Segel fahren

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.17   Verbot für Segelbretter

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.18   Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt von

       Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

A.19   Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder

       herauszuheben

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B      Gebotszeichen

B.1    Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

       (§ 6.12)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.2    Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die

       a) an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

          (§ 6.12)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       b) an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

          (§ 6.12)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.3    Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die

       a) an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

          (§ 6.12)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       b) an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

          (§ 6.12)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.4    Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen

       a) nach Backbord

          (§ 6.12)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       b) nach Steuerbord

          (§ 6.12)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.5    Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser

       Vorschrift

       (§§ 6.26 und 6.28)

B.6    Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu

       überschreiten

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.7    Gebot, Schallzeichen zu geben

B.8    Gebot zu besonderer Vorsicht

       (§ 6.08)

B.9    Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie

       zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der

       Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder

       ihre Geschwindigkeit zu ändern

       (§ 6.16)

                   a)                                 b)

         (Anm.: Zeichen nicht               (Anm.: Zeichen nicht

                darstellbar)                       darstellbar)

B.10   Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu

       ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der

       Nebenwasserstraße zu ermöglichen

       (§ 6.16)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B.11   a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen

          (§ 4.04 Z 4)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       b) Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen

          angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen

          (§ 4.04 Z 4)

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C      Zeichen für Einschränkungen

C.1    Begrenzte Fahrwassertiefe

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C.2    Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C.3    Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in

Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über

dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des

Fahrwassers angegeben sein.

C.4    Schifffahrtsbeschränkungen: Erkundigung einholen

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

C.5    Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt;

       die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an,

       den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

D      Empfehlende Zeichen

D.1    Empfohlene Durchfahrt

       a) für Verkehr in beiden Richtungen

          (§§ 6.25, 6.26 und 6.27)

       (Anm.: Zeichen nicht        (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)   oder         darstellbar)

       b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in

          der Gegenrichtung verboten)

          (§§ 6.25, 6.26 und 6.27)

          (Anm.: Zeichen nicht                (Anm.: Zeichen nicht

                 darstellbar)       oder             darstellbar)

          (Anm.: Zeichen nicht                (Anm.: Zeichen nicht

                 darstellbar)       oder             darstellbar)

D.2    Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu

       halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)

       (§ 6.24)

       (Anm.: Zeichen nicht        (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)   oder         darstellbar)

D.3    Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu

       fahren

       (Anm.: Zeichen nicht        (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)   oder         darstellbar)

       in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren

E      Hinweiszeichen

E.1    Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

       (§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       Tafelzeichen oder

       (Anm.: Zeichen        (Anm.: Zeichen         (Anm.: Zeichen

              nicht                 nicht                  nicht

              dar-                  dar-                   dar-

              stell-                stell-                 stell-

              bar)                  bar)                   bar)

       grüne Lichter oder

       (Anm.: Zeichen nicht        (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)   oder         darstellbar)

       grüne Flaggen

E.2    Kreuzende Hochspannungsleitung

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.3    Wehr

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.4    a) Nicht frei fahrende Fähre

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       b) Frei fahrende Fähre

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.5    Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

       (§§ 7.02 und 7.05)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.5.1  Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren in

       Meter angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist

       (§ 7.05)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.5.2  Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die

       zwei in Meter angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen,

       begrenzt wird

       (§ 7.05)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.5.3  Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen

       dürfen

       (§ 7.05)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.5.4  Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen

       Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel

       gemäß § 3.32 führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht

gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins

führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.13 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.14 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E 5.15 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.6    Erlaubnis, zu Ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten

       schleifen zu lassen

       (§ 6.18)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.7    Erlaubnis, am Ufer festzumachen (§ 7.04)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.7.1  Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen

       vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer

       Tafel unter dem Schild angegeben)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.8    Wendeplatz

       (§§ 6.13 und 7.02)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.9    Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße

       (§ 6.16)

       a)                              b)

       (Anm.: Zeichen nicht            (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)                    darstellbar)

E.10   Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße

       (§ 6.16)

       a)                              b)

       (Anm.: Zeichen nicht            (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)                    darstellbar)

E.11   Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer

       Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.12   Ankündigungszeichen:

       ein oder zwei weiße Lichter:

       a) Feste(s) Licht(er):

          Schwierigkeit voraus: Anhalten, wenn vorgeschrieben

          (Anm.: Zeichen nicht            (Anm.: Zeichen nicht

                 darstellbar)     oder           darstellbar)

       b) Gleichtaktlicht(er):

          Weiterfahren möglich

          (Anm.: Zeichen nicht            (Anm.: Zeichen nicht

                 darstellbar)     oder           darstellbar)

E.13   Trinkwasserzapfstelle

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.14   Fernsprechstelle

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.15   Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.16   Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.17   Erlaubnis zum Wasserschifahren

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.18   Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.19   Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch

       unter Segel fahren

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.20   Erlaubnis für Segelbretter

E.21   Genehmigte Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit

       hoher Geschwindigkeit

E.22   Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder

       herauszuheben

E.23   Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf

       dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

E.24   Genehmigte Zone für den Betrieb von Waterbikes

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  1. Ziffer 2
    Teil - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:

  1. Ziffer eins
    Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
    Hinweis: Die Tafeln sind über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

                             (Anm.: Zeichen nicht

                                    darstellbar)

                              Nach 1000 m anhalten

                             (Anm.: Zeichen nicht

                                    darstellbar)

                        In 1500 m nicht freifahrende Fähre

2.     Zusätzliches Lichtzeichen Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten

       Lichtern kombiniert:

                      (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       a) mit grünem Licht

          Beispiel: Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene

                    Becken einzufahren

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       b) mit rotem Licht Beispiel: Verbot, in das in Pfeilrichtung

          gelegene Becken einzufahren

          (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

3.     Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf

       welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

       Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und

                können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht

                sein.

       Beispiele:

        (Anm.: Zeichen nicht    Stillliegen    (Anm.: Zeichen nicht

               darstellbar)       erlaubt             darstellbar)

        (Anm.: Zeichen nicht    Stillliegen    (Anm.: Zeichen nicht

               darstellbar)       verboten            darstellbar)

                                (auf 1000 m)

4.     Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben

       Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

       Beispiele:

                                       (Anm.: Zeichen nicht

                                              darstellbar)

       Anhalten zur Zollabfertigung

                                       (Anm.: Zeichen nicht

                                              darstellbar)

                                      Einen langen Ton geben

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005

Schlagworte

Begegnungsverbot, Brückenöffnung, Sportfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068445