Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 286/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
“Binnenschifffahrtsfunk” den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff”, “Nautische Information”, “Schiff-Hafen”, “Funkverkehr an Bord”;
“Verkehrskreis Schiff-Schiff” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
“Verkehrskreis Nautische Information” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
“Verkehrskreis Schiff-Hafen” die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
“Verkehrskreis Funkverkehr an Bord” die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
“Schiffsfunkstelle” eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
“Uferfunkstelle” eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
“Funkstelle für den Verkehr an Bord” eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
“Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)” ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,) “Ausgangsleistung” die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.“Wasserstraßen” Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.
Schlagworte
Schleppverband
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40069262