Rechtstracker.at

§ 2 BSFV

Fassungen
ab 06.12.2016 — BGBl. II Nr. 364/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute06.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 364/2016
§ 206.09.200505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 286/2005
§ 221.08.200205.09.2005 BGBl. II Nr. 320/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.12.2016BGBl. II Nr. 364/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. Ziffer eins
    „Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;
  2. Ziffer eins a
    „Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;
  3. Ziffer 2
    „Verkehrskreis Schiff-Schiff“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
  4. Ziffer 3
    „Verkehrskreis Nautische Information“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
  5. Ziffer 4
    „Verkehrskreis Schiff-Hafen“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
  6. Ziffer 5
    „Verkehrskreis Funkverkehr an Bord“ die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
  7. Ziffer 6
    „Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
  8. Ziffer 7
    „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
  9. Ziffer 8
    „Funkstelle für den Verkehr an Bord“ eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
  10. Ziffer 9
    „Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)“ ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
  1. Ziffer 11
    „Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  2. Ziffer 12
    „Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
  3. Ziffer 13
    „Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Schlagworte

Schleppverband

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188103