Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person sein, die
die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,
mindestens 19 Jahre alt ist.
(2)Absatz 2,Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind dem Protokoll gemäß Paragraph 7, anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn festgestellt wird.Zuverlässigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn festgestellt wird.
(4)Absatz 4,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sindDie im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Absatz eins, Ziffer 2,) sind
durch das Zeugnis über die Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfung nach der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 65/1994,durch das Zeugnis über die Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfung nach der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,, durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung oder
durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung
nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Sachkunde ist nach den §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, nachzuweisen.Die Sachkunde ist nach den Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069278