Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.09.2005 bis 26.07.2016 — BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 406.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 287/2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016danach: BGBl. II Nr. 200/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person sein, die
    1. Ziffer eins
      die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    2. Ziffer 2
      über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,
    3. Ziffer 3
      sachkundig ist und
    4. Ziffer 4
      mindestens 19 Jahre alt ist.
  2. Absatz 2,Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind dem Protokoll gemäß Paragraph 7, anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Zuverlässigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn festgestellt wird.
  4. Absatz 4,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Absatz eins, Ziffer 2,) sind
    1. Ziffer eins
      durch das Zeugnis über die Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfung nach der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,,
    2. Ziffer 2
      durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung oder
    3. Ziffer 3
      durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung
    nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Sachkunde ist nach den Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,, nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40069278