Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 27.07.2016 — BGBl. II Nr. 200/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 406.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.07.2016BGBl. II Nr. 200/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz sein, die
    1. Ziffer eins
      die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    2. Ziffer 2
      über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,
    3. Ziffer 3
      fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt und
    4. Ziffer 4
      mindestens 18 Jahre alt ist.
  2. Absatz 2,Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind dem Protokoll gemäß Paragraph 7, anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Zuverlässigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn (nachweisbar auch durch die Bestätigung eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten) festgestellt wird.
  4. Absatz 4,Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Absatz eins, Ziffer 2,) sind
    1. Ziffer eins
      durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder über sonstige erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten im Sinne der Ziffer eins bis 8 der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage 1 oder
    3. Ziffer 3
      durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung
    nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind nach Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Im Fall der Verwendung als Pflanzenschutzmittel gilt der Qualifikationsnachweis (Bescheinigung) gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,.

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40185395