Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
06.09.2005 bis 26.07.2016 — BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 606.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 287/2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016danach: BGBl. II Nr. 200/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 72 Stunden, bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,In der Meldung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern, unter der oder denen der Begasungsleiter regelmäßig und während der Begasung erreichbar ist,
    2. Ziffer 2
      der Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung,
    3. Ziffer 3
      der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) zu den zu begasenden Gütern und deren jeweilige Menge,
    4. Ziffer 4
      das einzusetzende Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
    5. Ziffer 5
      ein Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
      1. Litera a
        Dichtheitsprüfung,
      2. Litera b
        Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
      3. Litera c
        Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
      4. Litera d
        Freigabe des Begasungsobjektes.
  3. Absatz 3,Wenn die Frist gemäß Absatz eins, wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, kann die Begasung sofort nach der Meldung beginnen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu dokumentieren und die Dokumentation dem Protokoll nach Paragraph 7, anzuschließen, so dass bei nachprüfender Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass Gefahr im Verzug gegeben war.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40069280