Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 72 Stunden, bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,In der Meldung sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern, unter der oder denen der Begasungsleiter regelmäßig und während der Begasung erreichbar ist,
der Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung,
der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) zu den zu begasenden Gütern und deren jeweilige Menge,
das einzusetzende Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
ein Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
Freigabe des Begasungsobjektes.
(3)Absatz 3,Wenn die Frist gemäß Abs.1 wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, kann die Begasung sofort nach der Meldung beginnen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu dokumentieren und die Dokumentation dem Protokoll nach § 7 anzuschließen, so dass bei nachprüfender Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass Gefahr im Verzug gegeben war.Wenn die Frist gemäß Absatz eins, wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, kann die Begasung sofort nach der Meldung beginnen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu dokumentieren und die Dokumentation dem Protokoll nach Paragraph 7, anzuschließen, so dass bei nachprüfender Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass Gefahr im Verzug gegeben war.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069280