Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 27.07.2016 — BGBl. II Nr. 200/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 606.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.07.2016BGBl. II Nr. 200/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage (72 Stunden), bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung entsprechend dem Muster in Anlage 2 schriftlich zu melden. Der Begasungsleiter hat sich zu vergewissern, dass für das in der Meldung angeführte Begasungsmittel (Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel) die Zulässigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im jeweiligen Rechtsbereich gegeben ist.
  2. Absatz 2,In der Meldung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name, der Beruf und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern, unter der oder denen der Begasungsleiter regelmäßig und während der Begasung erreichbar ist,
    2. Ziffer 2
      der Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung,
    3. Ziffer 3
      der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) zu den zu begasenden Gütern und deren jeweilige Menge,
    4. Ziffer 4
      das einzusetzende Begasungsmittel, gegebenenfalls die Zulassungsnummer sowie die vorgesehenen Mengen,
    5. Ziffer 5
      ein Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
      1. Litera a
        Dichtheitsprüfung,
      2. Litera b
        Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
      3. Litera c
        Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
      4. Litera d
        Freigabe des Begasungsobjektes.
    Der Meldung sind Nachweise für die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, sowie gegebenenfalls (nur im Fall von Begasungen mit Phosphorwasserstoff) Paragraph 4, in Kopie anzuschließen.
  3. Absatz 3,Wenn die Frist gemäß Absatz eins, wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, kann die Begasung sofort nach der Meldung beginnen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu dokumentieren und die Dokumentation dem Protokoll nach Paragraph 7, anzuschließen, so dass bei nachprüfender Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass Gefahr im Verzug gegeben war.

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40185397