Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.07.2016 — BGBl. II Nr. 200/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 706.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.07.2016BGBl. II Nr. 200/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Protokoll

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Begasungsleiter hat über jede vorgenommene Begasung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort (genaue Anschrift) und das Datum, die Tageszeit und die Dauer der Begasung,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerks, in dem die Begasung durchgeführt worden ist),
    3. Ziffer 3
      die Menge und die Bezeichnung des verwendeten Mittels einschließlich der chemischen Bezeichnung des Wirkstoffs,
    4. Ziffer 4
      den Ort (Anschrift) und die Art der Beseitigung aller verwendeten Verpackungsgefäße und Rückstände gefährlicher Stoffe oder Gemische,
    5. Ziffer 5
      die Namen und die Anschriften des Begasungspersonals,
    6. Ziffer 6
      eine Dokumentation der getroffenen organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen und
    7. Ziffer 7
      die Methode und die Ergebnisse der Kontrollmessungen vor der Eingasung (Dichtheitskontrolle), während der Begasung (Verlaufskontrolle) und nach durchgeführter Begasung (Freigabemessung).
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist der Behörde über Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen und vom Begasungsleiter, und – wenn die Begasung in einer gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt wurde – in der Betriebsanlage, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40185398