Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
06.09.2005 bis 26.07.2016 — BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 706.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 287/2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016danach: BGBl. II Nr. 200/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Protokoll

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Begasungsleiter hat über jede vorgenommene Begasung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort (genaue Anschrift) und das Datum, die Tageszeit und die Dauer der Begasung,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerks, in dem die Begasung durchgeführt worden ist),
    3. Ziffer 3
      die Menge und die Bezeichnung des verwendeten Mittels einschließlich der chemischen Bezeichnung des Wirkstoffs,
    4. Ziffer 4
      den Ort (Anschrift) und die Art der Beseitigung aller verwendeten Verpackungsgefäße und Rückstände gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen,
    5. Ziffer 5
      die Namen und die Anschriften des Begasungspersonals,
    6. Ziffer 6
      eine Dokumentation der getroffenen organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen und
    7. Ziffer 7
      die Methode und die Ergebnisse der Kontrollmessungen während und nach durchgeführter Begasung.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist der Behörde über Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen und vom Begasungsleiter, und - wenn die Begasung in einer gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt wurde - in der Betriebsanlage, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40069281