Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
06.09.2005 bis 26.07.2016 — BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 1106.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 287/2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016danach: BGBl. II Nr. 200/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schutzausrüstung

Paragraph 11,

Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn die Überschreitung maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen für bestimmte Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, geeignete, dicht abschließende Atemschutzmasken mit einem dem Begasungsmittel entsprechenden Filtereinsatz oder umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte tragen. Die Wartungsvorschriften für diese Schutzausrüstungen sind einzuhalten, ebenso ist auf das Ablaufdatum der Filtereinsätze zu achten. Die Filtereinsätze sind jeweils nach einmaligem Gebrauch zu erneuern.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40069285