Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schutzausrüstung
§ 11.Paragraph 11,
Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn die Überschreitung maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen für bestimmte Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, geeignete, dicht abschließende Atemschutzmasken mit einem dem Begasungsmittel entsprechenden Filtereinsatz oder umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte tragen. Die Wartungsvorschriften für diese Schutzausrüstungen sind einzuhalten, ebenso ist auf das Ablaufdatum der Filtereinsätze zu achten. Die Filtereinsätze sind jeweils nach einmaligem Gebrauch zu erneuern.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069285