Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schutzausrüstung
§ 11.Paragraph 11,
Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn die Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten (maximale Arbeitsplatzkonzentration, technische Richtkonzentration) für bestimmte Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, geeignete, dicht abschließende Atemschutzmasken mit einem dem Begasungsmittel entsprechenden Filtereinsatz oder umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte tragen. Die Wartungsvorschriften für diese Schutzausrüstungen sind einzuhalten, ebenso ist auf das Ablaufdatum der Filtereinsätze zu achten. Die Filtereinsätze sind jeweils nach einmaligem Gebrauch zu erneuern, sofern nicht andere Vorgaben des Herstellers zu beachten sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185401