Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Transportbehälter
§ 12.Paragraph 12,
Transportbehälter sind vom Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen und wenn notwendig vollständig abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen, abzuschließen und zu verplomben. Die Kennzeichnung hat durch Warntafeln gemäß § 8 Abs. 4 zu erfolgen. Transportbehälter sind vom Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen und wenn notwendig vollständig abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen, abzuschließen und zu verplomben. Die Kennzeichnung hat durch Warntafeln gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40069286