Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.09.2005 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 296/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 579/2020
§ 510.09.200531.12.2020 BGBl. II Nr. 296/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.09.2005BGBl. II Nr. 296/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. II Nr. 579/2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 5,

Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:

  • Strichaufzählung
    Bezeichnung der Bausparkasse
  • Strichaufzählung
    Nummer des Bausparvertrages
  • Strichaufzählung
    Name des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Adresse des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe-)Partner eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  • Strichaufzählung
    Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
  • Strichaufzählung
    Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
  • Strichaufzählung
    Vertragsbeginn des Bausparvertrages
  • Strichaufzählung
    Ende der Prämienbegünstigung.

Schlagworte

Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40069300