Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln:
Bezeichnung der Bausparkasse
Nummer des Bausparvertrages
Name des Abgabepflichtigen
Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
Adresse des Abgabepflichtigen
Name des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe-)Partner eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
Vertragsbeginn des Bausparvertrages
Ende der Prämienbegünstigung.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230690