Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nickelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Es ist verboten, nickelhaltige Stäbe in Verkehr zu bringen, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 Myg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt. Paragraph 3, Es ist verboten, nickelhaltige Stäbe in Verkehr zu bringen, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 Myg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt.
Dokumentnummer
NOR40069309