Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.10.2005 bis 15.02.2011 — BGBl. II Nr. 312/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 916.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
Anl. 901.10.200515.02.2011 BGBl. II Nr. 312/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 312/2005

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anhang 9 Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2

Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.

Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:

_____________________________

1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40069393