Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,
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80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Anhang 9 Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2

Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.
Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:


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1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.
2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.