Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
16.02.2011 bis 07.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 916.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
Anl. 901.10.200515.02.2011 BGBl. II Nr. 312/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

07.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anhang 9 Meldung über den Empfang von Verpackungsmaterial aus Holz 1mit Ursprung in Drittländern 2

Bei mehreren Betriebsstätten Anschrift der Zentrale, im umseitigen Feld die Anschrift(en) einer weiteren Betriebsstätte oder weiterer Betriebsstätten.

Durchschnittlich zu erwartende jährliche Lieferungen, bei denen Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verwendet wird:

_____________________________

1 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

2 Drittländer: Außereuropäische Länder und europäische Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme der Schweiz.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40126920