Rechtstracker.at

§ 4a

Fassungen
30.09.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 313/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a01.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 4a30.09.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 313/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

30.09.2005BGBl. II Nr. 313/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

Paragraph 4 a, (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist;
    2. Ziffer 2
      Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst oder Gemüse zum Gegenstand hat.

Gesetzesnummer

20003202

Dokumentnummer

NOR40069395