Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
§ 4a. (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt sind.Paragraph 4 a, (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist;
Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst oder Gemüse zum Gegenstand hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089879