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§ 18 SV

Fassungen
01.10.2005 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 314/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 23/2023
§ 1831.10.201230.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 1824.12.200930.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 485/2009
§ 1820.12.200823.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 1821.05.200819.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 166/2008
§ 1801.03.200720.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 451/2006
§ 1801.10.200528.02.2007 § → § BGBl. II Nr. 314/2005
§ 1801.01.199830.09.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 314/2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007danach: BGBl. II Nr. 451/2006

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 18, (1) Suchtgifte der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (Paragraph 21,) und soweit der Arzt zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung zu verschreiben. Andere sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der im Absatz eins, genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers, auf anderen als den im Absatz eins, erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des Paragraph 9, dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40069402